Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Ausschließliche Geltung der AGB's

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der

FrontEnd IT GbR
Otto-Lilienthal-Straße 36
71034 Böblingen
(im nachfolgenden FRONTEND-IT genannt)

gelten für alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen von FRONTEND-IT unter Ausschluss entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.

Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind erst wirksam, wenn ihre Geltung zwischen FRONTEND-IT und dem Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist.


§ 2 Angebote

Angebote von FRONTEND-IT sind freibleibend, sofern eine Bindefrist nicht schriftlich vereinbart ist.


§ 3 Lieferung allgemein

3.1 Soweit FRONTEND-IT die zu liefernde Ware bzw. Teile davon von Dritten bezieht, steht die Lieferung durch FRONTEND-IT unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.

3.2 Versand und Zustellung erfolgen auf Rechnung des Auftraggebers. Das gleiche gilt für eventuelle Rücksendungen. Mängelansprüche bleiben hiervon unberührt. Mit der Aufgabe der Waren zum Versand geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

3.3 FRONTEND-IT ist zur Teilleistung berechtigt.

3.4 Abweichungen der gelieferten Waren oder Dienstleistungen von den Angebotsunterlagen sind zulässig, sofern die Waren oder Dienst­leistungen trotz der Abweichung dazu geeignet sind, den vertraglich beabsichtigten Leistungserfolg herzustellen. Für den Inhalt der Lieferverpflichtung ist ausschließlich die von FRONTEND-IT erteilte Auf­tragsbestätigung maßgeblich.

3.5 Vertrags- bzw. Lieferfristen sind schriftlich zu vereinbaren. Ist die Nichteinhaltung einer schriftlich vereinbarten Vertrags- bzw. Liefer­frist auf höhere Gewalt zurückzuführen, so wird die Vertrags- bzw. Lieferfrist angemessen verlängert.

Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen Gründen ist der Auftraggeber berechtigt, schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als sich FRONTEND-IT in Verzug befindet.

3.6 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Überschreitung einer Vertrags- bzw. Lieferfrist sind ausgeschlossen, soweit die Fristüber­schreitung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines gesetz­lichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von FRONTEND-IT beruht.


§ 4 Lieferung von Softwareprogrammen

Ist die Lieferung von Software fremder Hersteller Vertragsgegenstand, gelten das Lizenzrecht und die Nutzungsbedingungen des Herstellers der ver­tragsgegenständlichen Software bzw. des Lizenzgebers.


§ 5 Lieferung und Installation von Hardware

Ist Vertragsgegenstand die Lieferung und Installation von Hardware vor Ort durch FRONTEND-IT, schafft der Auftraggeber bis zum vereinbarten Lieferdatum die räumlichen, technischen und sonstigen Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen, die FRONTEND-IT in die Lage versetzen, die Betriebsbereitschaft herbeizuführen. Besonderheiten der Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen werden von FRONTEND-IT mitgeteilt.

FRONTEND-IT ist nicht dafür verantwortlich, die gelieferte Hardware im Rahmen der Aufstellung und der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Geräten oder Programmen zu verbinden, es sei denn, FRONTEND-IT und der Auftraggeber treffen im Einzelfall schriftlich eine gegenteilige Vereinbarung.


§ 6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von FRONTEND-IT aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber Eigentum von FRONTEND-IT.

6.2 Der Auftraggeber tritt FRONTEND-IT bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Lieferung von Vorbehaltsware an seine Abnehmer erwachsen, ab. Dies gilt auch für Saldoforderungen aus einem Kontokorrentverhältnis, wenn der Auftraggeber mit seinem Abnehmer ein solches vereinbart hat.

6.3 FRONTEND-IT kann verlangen, dass der Auftraggeber ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. FRONTEND-IT ist dann berechtigt, die Abtretung offenzulegen.

6.4 Der Auftraggeber hat FRONTEND-IT unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Dritte die Vorbehaltsware oder an FRONTEND-IT abgetretene Forderungen pfänden oder in sonstiger Weise darauf zugreifen.

Bei Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht ist FRONTEND-IT berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Besteller sofort geltend zu machen. der Auftraggeber hat selbst sofort alle Maßnahmen zu treffen, die zur Aufhebung und Abwehr derartiger Zugriffe und Ansprüche Dritter erforderlich sind. Im Übrigen hat er FRONTEND-IT in der Wahrnehmung seiner Rechte in jeder Weise zu unterstützen.


§ 7 Zahlungsbedingungen

7.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen von FRONTEND-IT sofort bei Lieferung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

7.2 Die durch FRONTEND-IT angebotenen Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

7.3 Bei Teillieferungen ist FRONTEND-IT berechtigt, Teilrechnungen zu stellen. Dem Auftraggeber wird in der Teilrechnung ein dem anteiligen Wert der Teillieferung entsprechender Rechnungsbetrag in Rechnung gestellt.

7.4 Werden Systemkomponenten (Hard-/Software) zur Vorinstallation in die Räumlichkeiten von FRONTEND-IT angeliefert, so können diese nach Anlieferung bei FRONTEND-IT in Rechnung gestellt werden. Der Dienstleistungsteil der Leistung wird mit Übergabe des Systems an den Kunden in Rechnung gestellt.

7.5 Bei Aufträgen und Projekten mit einem Auftragswert von mehr als 15.000 € netto, gehen wir von nachfolgendem Zahlungsplan aus:
 

  • 30 Prozent nach Beauftragung
  • 45 Prozent nach Inbetriebnahme (Meilensteine: Beginn Probebetrieb oder Bereitschaft zur Abnahme)
  • 25 Prozent nach Abnahme


7.6 Bei Projektarbeiten und für Aufträge mit unbestimmter Laufzeit ist FRONTEND-IT berechtigt monatliche Abschlagszahlungen anhand der geleisteten Stunden zu erheben.

7.7 Bei Verzug des Auftraggebers wird für Forderungen von FRONTEND-IT ab Mahnstufe 2 eine pauschale Mahngebühr in Höhen von 2,50 € erhoben. Ab Mahnstufe 3 erheben wir des Weiteren Verzugszinsen in Höhe von 9,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §§ 288 Abs.2, 247 Abs.1 BGB seit Eintreten des Verzugszeitpunkts (Zahlungsziel der Rechnung + 1 Tag).

7.8 Bis zum vollständigen Zahlungseingang ist FRONTEND-IT berechtigt, weitere Lieferungen zurückhalten. Weitere gesetzliche Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.

7.9 der Auftraggeber kann gegen Forderungen von FRONTEND-IT die Aufrechnung nur mit Ansprüchen erklären, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

7.10 Für Dienstleistungen erheben wir nachfolgende Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sofern im jeweiligen Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.
 

  • 25 Prozent bei Nachtarbeit von 20 bis 24 Uhr, sowie von 04 bis 06 Uhr.
  • 50 Prozent bei Nachtarbeit von 0 bis 4 Uhr, sowie bei Samstags- und Sonntagsarbeit.
  • 100 Prozent bei Feiertagsarbeit, sowie am 31. Dezember ab 12 Uhr.
  • 150 Prozent bei besonderer Feiertagsarbeit, d.h. am 24., 25. und 26. Dezember, sowie am 1. Mai.


7.11 Wir bieten auch für Kunden ohne vereinbarten Bereitschaftsdienst für Notfälle außerhalb unserer Servicezeiten einen Bereitschaftsdienst an. Der Bereitschaftsdienst ist über unsere Hotline Telefonnummer erreichbar. Es besteht jedoch ausdrücklich kein rechtlicher Anspruch auf Erreichbarkeit!

Ein Bereitschaftsanruf ohne gesonderten Bereitschaftsvertrag wird pro Fall mit einer einmaligen Gebühr von 150,- € netto, zzgl. MwSt. abgerechnet. Sollte sich hieraus ein Remote- oder Vororteinsatz ergeben, so wird dieser zusätzlich gemäß unserer aktuellen Stundensätze und unter Berücksichtigung des § 7.10 nach Aufwand in Rechnung gestellt.
 


§ 8 Abnahme von Leistungen

Soweit nach dem Gesetz für einzelne Leistungen eine Abnahme vorgesehen ist oder die Parteien eine Abnahme vereinbaren, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

8.1 Die bei der Abnahme bzw. der Testdurchführung auftretenden Fehler werden dokumentiert und in drei Gruppen klassifiziert:
 

  • nutzungsverhindernde Fehler – eine wesentliche Funktionalität kann überhaupt nicht ausgeführt werden (Fehlerkategorie 1).
  • nutzungsbehindernde Fehler – eine vorgesehene Funktionalität kann nicht unmittelbar ausgeführt werden, dass zu erzielende Ergebnis aber auch auf andere Art erreicht werden (Fehlerkategorie 2).
  • sonstige Fehler – die Fehlfunktion ist weder der Kategorie 1 noch 2 zuzuordnen (Fehlerkategorie 3).
     

8.2 So weit Testfälle für die Abnahme vereinbart wurden, gilt die Abnahme als erteilt, wenn die Testfälle bei den vorgegebenen Eingangsdaten die vorgegebenen Ergebnisse erzielt haben. Anderenfalls erteilt der Auftraggeber die Abnahme, wenn die Leistung keine nutzungsverhindernden Fehler aufweist.

8.3 Die bei der Abnahme auftretenden Fehler werden von der FRONTEND-IT in einer angemessenen Zeit behoben bzw. so umgangen, dass sie Leistung nicht mehr wesentlich beeinträchtigen. Mit den erforderlichen Arbeiten wird unverzüglich nach der Feststellung der Fehler begonnen.

8.4 Das Ergebnis der Abnahme ist auf Wunsch eines Vertragspartners in einem beiderseits zu unterzeichnenden Protokoll festzuhalten.

8.5 Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber Produktivarbeiten oder sonstige Arbeiten unter Zugrundelegung produktiver Daten durchführt. Dies gilt auch dann, wenn dies nur probeweise, z.B. in einem parallelen Testbetrieb geschieht. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Bereitstellung der Leistung zur Abnahme berechtigt nutzungsverhindernde Fehler (Fehlerkategorie 1) geltend macht.

8.6 Sämtliche Arbeiten vor der Abnahme führt der Auftraggeber auf eigene Gefahr und Risiko durch. Die Haftung von FRONTEND-IT für Schäden und erhöhte Aufwände, die durch solche Arbeiten entstehen, ist ausgeschlossen, es sei denn, FRONTEND-IT hat diese Schäden oder erhöhten Aufwände selbst vorsätzlich verursacht.

 

§ 9 Mängelansprüche

9.1 Erweisen sich durch FRONTEND-IT gelieferte Waren oder Leistungen als mangelhaft, beschränken sich die Mängelansprüche des Auftraggebers zunächst auf die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung).

Die Nacherfüllung gem. § 439 BGB wird insoweit ausdrücklich auf die Beseitigung des Mangels beschränkt. FRONTEND-IT behält sich die Ersatzlieferung vor.

9.2 Im Rahmen der Nachbesserung kann FRONTEND-IT Anlagen und Teile austauschen und technische Änderungen einbauen. Ausgetauschte Anlagen und Teile gehen in das Eigentum von FRONTEND-IT über.

9.3 Bevor der Auftraggeber die Fehlerbeseitigung gelieferter Ware oder erbrachter Leistungen veranlasst, führt er eine Problemanalyse und Fehlerbegrenzung nach dem Bedienerhandbuch durch.

9.4 Programme, Daten und Datenträger werden vom Besteller vor einer Fehlerbeseitigung oder Instandhaltung gesichert und vor einem Anlagenaustausch entfernt. Auch sonst ist der Auftraggeber verpflichtet, Daten regelmäßig, mindestens täglich zu sichern.

9.5 der Auftraggeber kann nicht die Beseitigung von Fehlern verlangen, die durch äußere Einflüsse, Bedienungsfehler und nicht von FRONTEND-IT durchgeführte Änderungen und Anbauten entstehen. Mängelansprüche bestehen nicht, soweit sie auf ungenügende Datensicherungen durch den Besteller (siehe 8.4) beruhen.

9.6 Nachbesserungsarbeiten hat FRONTEND-IT grundsätzlich nur am vertraglich vereinbarten Aufstellungsort der Anlage zu erbringen, es sei denn, es ist schriftlich etwas Abweichendes vereinbart.

9.7 Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Auftraggeber die gesetzlichen Mängelansprüche mit den nachstehenden Beschränkungen geltend machen.

9.8 Bei Liefergegenständen, die FRONTEND-IT von dritter Seite bezogen und unverändert an den Besteller weitergegeben hat, beschränken die Mängelansprüche zunächst auf die Abtretung etwaiger gegen den Lieferanten bestehenden Mängelansprüche.

FRONTEND-IT wird dem Auftraggeber zur Geltendmachung der Mängelansprüche gegen den erforderlichen Lieferanten Informationen geben.  Erst wenn der Auftraggeber seine Mängelansprüche beim Lieferanten erfolglos außergerichtlich geltend gemacht hat, kann er mit Mängelansprüchen an FRONTEND-IT herantreten.

9.9 Schadenersatzansprüche gegen FRONTEND-IT, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie seine gesetzlichen Vertreter, gleich aus welchem Rechtsgrund und für alle Folgeschäden, sind ausgeschlossen, soweit FRONTEND-IT nicht wegen Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit zwingend haftet oder gegen eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) verstoßen worden ist.

9.10 Mängelansprüche verjähren nach 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der vertragsgegenständlichen Ware bzw. der Abnahme der vertragsgegenständlichen Leistung. Stellt das Rechtsgeschäft einen Verbrauchsgütekauf dar, gilt eine 24-monatige Verjährungsfrist.

9.11 dem Auftraggeber ist bekannt, dass Fehler in Softwareprogrammen von vornherein nicht ausgeschlossen werden können. FRONTEND-IT sichert weder bestimmte Eigenschaften der Softwareprogramme noch ihre Tauglichkeit für Kundenzwecke oder Bedürfnisse zu.


§ 10 Vertragsverletzungen des Auftraggebers

Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nach, gerät er insbesondere mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, ist FRONTEND-IT berechtigt, die Vornahme von weiteren Lieferun­gen abzulehnen. Solange sich der Auftraggeber mit der Vertragserfüllung in Verzug befindet, ist FRONTEND-IT auch nicht verpflichtet, Gewährleistungsansprüche zu erfüllen.


§ 11 Änderungen des Aufstellungsortes

Im Falle der Lieferung von Anlagen teilt der Auftraggeber FRONTEND-IT Änderungen des Aufstellungsortes der Anlage während der Ge­währleistungsfrist und/oder bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unverzüglich mit


§ 12 Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers

Unbeschadet anderer Ansprüche oder Rechte kann FRONTEND-IT das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt oder eine andere wesentliche Vertragspflicht verletzt, seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, ferner, wenn das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Dritten eröffnet wird.


§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verbindlichkeiten ist Stuttgart. Der Gerichtsstand ist ebenfalls Stuttgart.


§ 14 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


§ 15 Schlussbestimmungen

Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen Bedingungen und den sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstige vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Vorschriften und sonstigen Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Falle eine neue Regelung treffen, die der bisherigen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt.


Stand 19. Dezember 2022